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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Anwendbarkeit

1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen (nachfolgend Auftragnehmer) für den Auftraggeber erteilten und bei Unternehmern auch künftigen Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn Ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widerspricht.

2. „Werke“ sind vom Auftragnehmer hergestellten Lichtbilder, Videos und andere grafische Werke, bewegt und unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.

II. Lieferung und Honorar

1. Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zu zahlen. Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind unverbindlich. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Diese dürfen Personen, die nicht Parteien des Vertrages nicht zugänglich gemacht werden, andernfalls steht dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber ein pauschalisierter Schadensersatzanspruch von 20% der potenziellen Auftragssumme zu. Kommt eine Auftragserteilung innerhalb von 21 Tagen nach Angebotsübersendung nicht zustande, sind diese unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.

2. Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Studiomieten, Reisekosten, Modellhonorare, Requisiten, Spesen, Labor- und Materialkosten, Lizenzkosten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Verlangt der Auftraggeber, dass der Auftragnehmer ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Dies ist ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren, ansonsten ist der Auftragnehmer hierzu nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Beginn der Ausführung des Auftrages einen Vorschuss in Höhe der Hälfte des zwischen den Parteien vereinbarten Honorars zu verlangen.

3. Beendet der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne dass den Auftragnehmer hierfür ein Verschulden trifft, so ist er verpflichtet, 30 % der Gesamtauftragssumme als pauschalisierten Schadensersatz an den Auftragnehmer zu zahlen zzgl. bereits durch den Auftragnehmer getätigter Aufwendungen. Wurde der Auftrag durch den Auftragnehmer in einem solchen Fall bereits begonnen, schuldet der Auftraggeber 50 % der Gesamtauftragssumme als pauschalisierten Schadensersatz. Der Auftraggeber muss beweisen, dass den Auftragnehmer ein Verschulden an der Vertragsbeendigung trifft und kann nachweisen, dass letzterem ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

4. Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

5. Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von dem Auftragnehmer ausdrücklich als bindend schriftlich bestätigt worden sind. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Auftragnehmers, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Auftragnehmer auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Hat der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann der Auftragnehmer auch weitergehenden Schadensersatz geltend machen.

6. Bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Auftragnehmer aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum des Auftragnehmers. Dem Auftraggeber steht weder ein Recht zur Aufrechnung noch zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen die Forderung des Auftragnehmers zu, soweit die Forderung des Auftraggebers nicht unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde oder mit der Hauptforderung synallagmatisch verknüpft ist.

7. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet Daten der angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber abgenommen und diesem in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt worden sind.

III. Haftung des Auftragnehmers

1. Die Haftung des Auftragnehmers, sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie eine Haftung aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers bzw. zu fotografierender Personen und Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalspflichten, sowie bei Verzugsschäden (§286 BGB). Die Haftung im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird jedoch auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung im Falle eines Lieferverzugs ist für jede vollendete Woche des Verzugs auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 0,5 % der vereinbarten Vergütung für die zu liefernden Werke, maximal auf 5 % der vereinbarten Vergütung begrenzt.

2. Wurden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber keine ausdrücklichen schriftlichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Werke erteilt, so sind Beanstandungen bezüglich der Werkauffassung sowie der künstlerisch- technischen Gestaltung ausgeschlossen. Begehrt der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Bei erheblichen Abweichungen vom Ursprungsauftrag steht dem Auftragnehmer das Recht zu, den Vertrag zu kündigen, ohne dass durch ihn ein Schadensersatz an den Auftraggeber geschuldet ist. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bis zu diesem Zeitpunkt bleibt bestehen.

Im Rahmen der künstlerischen Gestaltungsfreiheit ist eine 100-prozentige Anpassung von Bildern an die Vorstellung des Auftraggebers ausgeschlossen. Die konkrete Auswahl des Materials und das Schneiden des Films wird allein durch den Auftragnehmer bestimmt. Es können Wünsche und Anregungen geäußert werden, welche der Auftragnehmer bestmöglich berücksichtigt. Als Leitfaden für die Erstellung des Werkes dient das zuvor erstellte Konzept.

3. Der Auftragnehmer haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

4. Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung des Werks beim Auftraggeber. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers.

IV. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1. Dem Auftragnehmer steht das Urheberrecht an den Lichtbildern und anderen Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

2. Die vom Auftragnehmer hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.

3. Überträgt der Auftragnehmer Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl oder anderweitig zur Bearbeitung des Auftrages als nicht finale Werke überlassen werden. Letztere sind binnen 2 Wochen nach Zugang an den Auftragnehmer zurück zu geben.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung aller dem Auftragnehmer aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen.

5. Der Auftraggeber als Besteller des Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht das Lichtbild oder andere Werke zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird abbedungen.

6. Bei der Verwertung von Werken, insbesondere Lichtbildern, kann der Auftragnehmer verlangen als Urheber genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

7. Folgende Verhaltensweisen des Auftraggebers durch ihn oder Dritte sind untersagt, wenn dies nicht ausdrücklich zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart wurde:

a) Die Bearbeitung von Werken des Auftragnehmers (z.B. Montage, Fotocomposing oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital; wird gegen dagegen verstoßen, sind Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des § 8UrhG.

b) die Verbreitung von Werken des Auftragnehmers im Internet und in „Intranets“, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf CD, USB Stick oder anderen Datenträgern;

8. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Auftragnehmer berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

V. Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers

1. Unterlässt der Auftraggeber bei einem Werk die Nennung des Auftragnehmers, so schuldet er zusätzlich zur Vergütung einen weitergehenden Schadensersatz in Höhe von 20 % des vereinbarten Honorars. Ist ein solches nicht vereinbart, in Höhe des üblichen Nutzungshonorars, zuzüglich weiterer 20%, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall.

2. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung oder Weitergabe eines Werkes durch den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in Höhe des Doppelten des für diese Nutzung vereinbarten Entgelts zu zahlen. Mangelt es an einer Vereinbarung, schuldet er das Doppelte des üblichen Entgelts, mindestens jedoch 300,00 € pro Werk und Einzelfall.

3. Dem Auftragnehmer bleibt zu 1 und 2 die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt zu 1 und 2 der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens gestattet.

VI. Sonstige Pflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen zur Bearbeitung des Auftrages zur Verfügung gestellten Vorlagen und Werken das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Gleiches gilt für abgebildete Grundstücke, Gegenstände, Werke etc. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten für die Rechte, Rechteeinholung und deren Verwendung.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen bzw. die rechtzeitige Zusammenarbeit der erforderlichen Personen sicherzustellen, und die Werke unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens zwei Werktage nach Anzeige der Beendigung der Aufnahmen ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers aus- bzw. einzulagern.

3. Der Auftraggeber stellt sicher, dass sowohl für die Orte als auch die Personen, welche Gegenstand des Werkes sein sollen, die notwendigen Zustimmungen eingeholt wurden.

VII. Schlussbestimmungen

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor den AGBs. Mündliche Absprachen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrages. Sie werden durch die Vertragsparteien mit Bestimmungen ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.